Geltungsbereich
- Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die sich in der Kultureinrichtung aufhalten. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Hausordnung einzuhalten. Die Haus- und Betriebsordnung umfasst alle Räumlichkeiten und die dazu gehörigen Außenbereiche. Sie regelt die Bedingungen für den Aufenthalt und das Verhalten von betriebsfremden Personen.
Aufenthalte
- Der Zutritt zu den allgemein zugänglichen Räumlichkeiten ist grundsätzlich nur berechtigten Personen gestattet.
- Die Veranstaltungsräume sowie die Nebenräume dürfen außerhalb der Zeit der Veranstaltungen, der Auf- und Abbauzeiten sowie Proben und Führungen nur von den zum Haus gehörenden Personen betreten werden.
- Veranstaltungen dürfen nur von denjenigen Personen besucht werden, die die vom Veranstalter geforderten Besuchsbedingungen (z.B. Besitz einer Eintrittskarte, einer Einladung und dergleichen) erfüllen.
- Diese Eintrittskarten, Einladungen,?etc. sind bis zum Ende der Veranstaltung aufzubewahren und mit sich zu führen.
Der Zutritt zu den Künstlergarderoben und dem Backstage Bereich ist nur den Künstlern sowie autorisierten Personen gestattet.
Verhalten in der Kultureinrichtung
- Alle Personen, die die Kultureinrichtung betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein(e) andere(r) geschädigt, gefährdet oder behindert und belästigt wird. Es gelten die Regeln des guten Benehmens und des entsprechenden Auftretens.
- Alle Personen haben den Anordnungen der Mitarbeiter/innen, des Veranstaltungspersonals sowie des Sicherheits- und Ordnungsdienstes unbedingt Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Anordnungen nicht befolgt, kann aus den Räumlichkeiten verwiesen werden.
- Verstöße gegen die Hausordnung werden, sofern sie nicht gesondert strafrechtlich zu verfolgen sind, nach den entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen geahndet.
- Fluchtwege, Ausgänge, Durchgänge und Treppenhäuser dürfen nicht verstellt werden und sind von jeder Behinderung freizuhalten.
- Es gelten alle maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene Schutzbestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
Verbote und Kontrollen
- Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, das Veranstaltungspersonal, sowie der Sicherheits- und Ordnungsdienst sind angehalten, die notwendigen Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Räumlichkeiten zu setzen. Sie sind auch berechtigt, den Zutritt zu verweigern oder einen Verweis auszusprechen.
- Tiere jeglicher Art dürfen nicht mitgenommen werden.
- In der gesamten Kultureinrichtung gilt strengstes Rauchverbot.
- Mobiltelefone sind während einer Veranstaltung auszuschalten.
- Das Essen und/oder Trinken im Veranstaltungssaal ist untersagt.
Ton- und Bildaufnahmen
- Bei Foto-, Fernseh-, Film- und Videoaufnahmen erklärt sich der Besucher/die Besucherin mit eventuell entstehenden Aufnahmen seiner Person einverstanden. Zudem stimmt jede/r Besucher/in der Verwendung von Bildmaterial, das im Zuge der Veranstaltung mittels Foto, Film oder ähnlicher Medien aufgenommen wurde, zur Veröffentlichung zu.
Haftung
- Jede Person, die die Räumlichkeiten der Kultureinrichtung betritt, anerkennt, dass sie sich auf eigene Gefahr dort aufhält. Demnach kann die Kultureinrichtung nicht für eingegangene Risiken, Gefahren, einschließlich Körperverletzung, Schäden am oder Verlust von Privateigentum oder andere Vorfälle, die aus dem Besuch der Räumlichkeiten resultieren, verantwortlich gemacht werden. Unabhängig, ob sich die Vorfälle vor, während oder nach einer Veranstaltung ereignen.
Absagen einer Veranstaltung
- Im Falle der Absage einer Veranstaltung kann ein Ticket innerhalb von zwei Monaten ab dem Veranstaltungsdatum bei der Vorverkaufskassa des Veranstalters rückgelöst werden.
- Ein Anspruch auf Rückgabe von Eintrittskarten besteht nur für den Fall, dass die Veranstaltung nicht aufgrund höherer Gewalt vollständig abgesagt wird.
- Im Falle der vom Veranstalter nicht verschuldeten oder durch den Künstler verursachten Absage, Verschiebung bzw. Programm- oder Besetzungsänderung werden keine wie immer gearteten Spesen (Nächtigungs-, Anfahrtskosten, etc.) ersetzt. Bei einem Abbruch der Veranstaltung nach Veranstaltungsbeginn, welcher nicht auf eine Fahrlässigkeit des Veranstalters zurückzuführen ist, steht keinerlei – auch nicht anteiliger – Rückersatz zu. Auch keine darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche wie Spesen etc.
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